Grundschuld

Die Grundschuld dient der Sicherung von Krediten für Immobilien und wird am meisten als Absicherung für die Zahlung dieser Kredite verwendet. Es können aber auch Leistungserbringungen durch die Grundschuld gesichert werden. Der/die Eigentümer*in einer Immobilie muss dem/der Kreditgeber*in mit einer Zwecksbestimmungerklärung erläutern, zu welchem Endzweck die Grundschuld führen soll.

Bei Nichtzahlung der Darlehen hat der/die Gläubiger*in das Recht, aus dem Grundstück seine Befriedung zu holen. Das bedeutet, er/sie kann die Immobilie oder das Grundstück zwangsversteigern, zwangsverwalten oder die Mieten beschlagnahmen. Dabei gilt: nur das Grundstück selbst ist haftbar, nicht aber der/die Schuldner*in selbst. Das heißt, dass lediglich aus den Erträgen und der Verwertung des Grundstücks die Schuldbegleichung entstehen kann. Allerdings kann der/die Schuldner*in aus anderen eigenen Geldquellen den Forderungen nachkommen, sollte er die Verwertung des Grundstücks nicht wünschen.

Im Unterschied zu einer Hypothek muss die Grundschuld nicht unbedingt im Zusammenhang mit einer schuldrechtlichen Forderung stehen. Auch bei Eintragung einer Grundschuld muss keine Forderung bestehen, denn sie kann als Kreditschaffungsmöglichkeit für den/die Eigentümer*in dienen. Dies geschieht durch eine erstrangige Eintragung  einer Eigentümergrundschuld. Ist eine Grundschuld bereits im Grundbuch enthalten, kann sie erneut als Kredit genutzt werden. Zudem sind auch Zahlungen in ausländischen Währungen erlaubt.