Einzelabrechnung

Der/die Verwalter*in einer Immobilie muss zusätzlich zu der Gesamtjahresabrechnung eine Einzelabrechnung für jedes Wohnungseigentum erbringen. Diese muss die von dem/der Eigentümer*in zu zahlenden Einnahmen und Ausgaben der Verwaltung für das Gemeinschafteigentum beinhalten. Dies sind neben den gezahlten Zinsen des Instandshaltung-Rückstellungsanteils, die in  der Einkommenssteuererklärung des/der Eigentümer*in angegeben sind, auch die anteiligen Dienstleistungen und Handwrksleistungen, falls dies von den Eigentümer*innen für den/die Verwalter*in vorgesehen ist.

Zudem ist der zu zahlende Betrag als Gesamtheit aus anteiligen Einnahmen und Ausgaben enthalten. Dies kann zu Nachzahlungen oder Erstattungen kommen, je nachdem ob die Hausgelsvorauszahlungen höher oder niedriger als der entgültige Betrag sind.

Alle Wohnungseigentümer*innen müssen über die Einzelabrechnung und Gesamtabrechnung über Mehrheit abstimmen, da ansonsten keine Zahlungsverpflichtung besteht. Zudem dürfen sie die Abrechnungen der Miteigentümer*innen einsehen, um beispielsweise sicher zu gehen, dass jede Person ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.