Eigentum

Zivilrechtlich:

Auf das Zivilrecht bezogen bedeutet Eigentum, dass einer Person etwas rechtlich gehört, dass beweglich oder unbeweglich ist. Im Gegensatz dazu hat der/die Besitzer*in die Herrschaft über einen Gegenstand, z.B. einer Immobilie, deren Eigentümer*in eine andere Person ist. Sachgesamtheiten, wie Betriebe, werden nicht zum zivilrechtlichen Eigentum gezählt.

Zudem wird zwischen Alleineigentum (alleiniges Verfügungsrecht), Bruchteilseigentum (Verfügungsrecht eines Teils) und Gesamthandseigentum  (gemeinsames Verfügungsrecht, z.B. BGB-Gesellschaft, Eheleute, etc.) unterschieden.

Öffentlich rechtlich:

Im öffentlich rechtlichen Sinne bezieht sich Eigentum zusätzlich zur zivilrechtlichen Position auch auf Rechte und Forderungen, unwiderrufliche Konzessionen, etc. Dies wird durch das deutsche Grundgesetz geschützt und durch Gesetze geregelt. Auch das Erbrecht schützen das Eigentum.

Der/die Eigentümer*in darf innerhalb der Gesetzesregelungen sein/ihr Eigentum, hier etwa eine Eigentumswohnung, etc., nutzen, wie er/sie möchte. Allerdings gelten auch die Regeln des Sozialstaats, wonach Eigentum auch zum Wohle der Allgmeinheit nutzbar sein sollte. Deshalb wird vor allem das Wohnungsmietrecht und das Baurecht eingeschränkt. Es gilt jedoch, dass Eigentum nur entzogen werden darf, wenn es der Allgemeinheit dient und sich auf ein bestehendes Gesetz bezieht und zusätzlich Entschädigung gezahlt wird.