Einliegerwohnung
Eine Einliegerwohnung ist eine Mietwohnung innerhalb eines Eigenheims. Sie wird dann als Einliegerwohnung anerkannt, wenn die Immobilie aus lediglich zwei Wohnungen besteht, von denen eine von dem/der Vermieter*in bezogen ist.
Es gelten mietrechtlich einige Ausnahmen: neben der üblichen Regelung zur Kündigung des Mietvertrags seitens des/der Vermieter*in (dreimonatige Frist, gesetzlich zulässiger Kündigungsgrund), kann er/sie auch ohne Kündigungsgrund den Vertrag beenden. Allerdings erhöht sich die Frist hier auf sechs Monate und es muss ein Kündigungsschreiben erteilt werden, bei dem jedoch eine Kündigung ohne berechtigten Grund angegeben werden muss. Dies ist durch das besondere Mietverhältnis erlaubt.
Auch steuerrechtlich gibt es einige Besonderheiten. Die Wohnung, die als Einliegerwohnung dienen soll wird nur dann als solche rechtlich bestätigt, wenn sie einen eigenen Zugang besitzen, sowie neben Schlafraum über mindestens einen Bereich zum Kochen, eine Toilette und ein Bad oder Dusche verfügt.
Es ist für den/die Hauskäufer*in möglich, den Teil der Immobilie, die die Einliegerwohnung bilden soll, steuerlich abzuschreiben und die Zinsen, die beim Bau oder Kauf entstehen, als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Anschaffungs- und Herstellerkosten sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn sie den beiden Wohnung zuordnungsbar sind. Deshalb ist es sinnvoll, Bauleistungen für die Einliegerwohnung von dem Bauunternehmen extra abrechnen zu lassen.