Grundstück

Das Grundstück ist ein abgegrenzter Teil einer Fläche, der aus mindestens einem Flurstück besteht. Das amtliche Grundstückverzeichnis hierfür ist das Liegenschaftskataster. Bei Berichtigunge im Kataster übernimmt das Grundbuch Änderungen im Grundstücksbestand. Dies ist die rechtliche Definition des Grundstücks.

In der Immobilienwirtschaft ist ein Grundstück ein Ort, der Unternehmen, Haushalte oder öffentlich-rechtliche Bauwerke beherbergt. Es handelt sich also um Boden, deren Komponenten vor allem Immobilien und andere mit dem Boden verbundene Erzeugnisse sind.

Bei Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück seitens eines/einer Mieter*in dieser Fläche während der mit dem/der Grundstückseigentümer*in vereinbarten Mietzeit, wird von einem „Scheinbestandteil“ gesprochen. Gleiches gilt beim Bau einer Bauhütte seitens des/der Bauunternehmer*in auf der Fläche des/der Bauherr*in. Das Kriterium für den Scheinbestandteil ist die Dauerhaftigkeit der errichteten Immobilie. Zudem kann in einem Bauvertrag bei Verkauf eines Grundstücks auch Zubehör mitverkauft werden. Hierrunter versteht man bewegliche Objekte, die dem ökonomischen Zweck des Endobjekts dienen, wie z.B. Mülltonnen.

Wird das Zubehör im Vertrag preisliche festgelegt und ein Antrag auf ihn gestellt, entfällt die Pflicht, den auf seinen Wert enfallenen Preisanteil grunderwerblich zu versteuern. Es gibt keine bundeseinheitliche Grundlage, was als Zubehör gilt. Hier zählt nur die örtliche Verkehsauffasung.