Fälligkeit

Fälligkeit bedeutet, die zu erbringende Leistung von dem/der Vertragspartner*in zu dem ausgemachten Zeitpunkt zu begleichen. Bei der Mietwohnung wird eine Vorfälligkeit der Mietzahlung geregelt, die meist am Monatsanfang zu erbringen ist. Dies ist nun auch gesetzlich im Mietvertrag zu vereinbaren.

Die Fälligkeit beim Bau einer Eigentumswohnung ist dem Bauvertragsrecht zu entnehmen. Bei Abnahme der Bauleistung ist der Werklohn der Bauunternehmer*innen und Handwerker*innen zu zahlen. Zudem können Abschlagszahlungen für abrechenbare Leisungsabschnitte einer Immobilie von dem/der Vertragspartner*in verlangt werden. Diese werden innerhalb von 18 Tagen nach der Leistungsaufstellung fällig.

Des Weiteren muss die entgültige Schlusszahlung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Rechnung gezahlt werden.