Einheitswert

Der Einheitswert bezieht sich auf deutschen Grundbesitz, genauer auf Grundstücke (auch Betriebsgrundstücke), Forst-und Landwirtschaft. Es ist eine Bemessungsgrundlage für den steuerlichen Wert des Grundbesitzes. Dabei wird im Bewertungsgesetz zwischen bebauten und unbebauten Grundstücke unterschieden. Der Wert unbebauten Grundes wird nach dem gemeinen Wert laut §9 BewG ermittelt, währen bebaute Grundstücke nach sechs verschiedenen Kategorien durch das Ertragswertverfahren bewertet werden.

Diese sind:

  1. Einfamilienhäuser
  2. Zweifamilienhäuser
  3. Mietwohngrundstücke: Wohnflächen machen mind. 80% des Grundstücks aus
  4. Geschäftsgrundstücke: Gewerbe macht mind. 80% des Grundstücks aus
  5. gemischte Grundstücke:  teils Wohnflächen, teils Gewerbe/ öffentliche Nutzung
  6. Sonstiges

Der Einheitswert bebauter Grundstücke setzt sich zusammen aus:

  • Jahresrohmieten (einschließlich Betriebskosten)
  • Vervielfältiger der Mieten: unterschiedliche Gemeindegrößen, Altersgruppen und Bauausführen (Anlagen 3-8 des Bewertungsgesetzes)

In der Kategorie 6: Sonstiges oder bei Grundstücken ohne einteilbare Merkmale durch die Grundstücksbeschreibung der Vervielfältigertabelle, wird eine Ausnahme, das Sachwertverfahren, angewandt.