Eigenbedarf

Eigenbedarf ist ein anerkannter Kündigungsgrund. Es ist ein berechtigter Grund, dem/der Mieter*in zu kündigen, wenn der/die Vermieter*in die Immobilie für sich, seine Familie oder Haushaltsmitglieder nutzen möchte.

Dies braucht jedoch eine betreffliche Erklärung: das können beispielsweise Berufswechsel, Gesundheitssituation, neue Familienplanung oder ökonomische Gründe sein.

Familienangehörige sind neben Ehepartner*innen, Kindern, Geschwistern und Eltern, auch Neffen und Nichten, sowie uneheliche Lebenspartner*innen.

Zudem besteht für den/die Vermieter*in eine Anbietpflicht, wenn er/sie mehrere Mietwohnungen besitzt: wird eine dieser Wohnungen frei, muss sie dem/der zu kündigen Mieter*in diese anbieten. Zeitgrenze: ein Monat.

Zu beachten ist, dass der Eigenbedarf verhältnismäßig sein muss. Es darf also kein überhöhter Wohnbedarf angegeben werden, ebensowenig wie eine Familienplanung, die doch nicht stattfindet. Letztere kann vo dem/der Mieter*in verklagt und Schadensersatz gefordert werden.

Der Kündigungsgrund „Eigenbedarf“ einer Wohnung muss schriftlich vorgelegt werden.

Für Personengesellschaften gilt:

Gesellschaften bürgerlichen Rechts dürfen den Eigenbedarf geltend machen, wenn ein/e Gesellschafter*in die Wohnung nutzen möchte.

Kommanditgesellschaften dürfen diesen Anspruch nicht geltend machen. Nur in Ausnahmefällen, wenn ein/e Mitarbeiter*in einen betrefflichen Grund vorlegen kann, darf dies geschehen